ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(kurz „AGB“)
ABCO Abfallconsulting GmbH, A-4600 Wels, Durisolstrasse 7, FN 151929a (kurz ABCO)
für Bestellung auf https://www.mineralwolle-recycling.com.
(Fassung 13.12.2024)
1. Geltungsbereich
1.1 Der Geltungsbereich dieser AGB umfasst alle unsere Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen, bei denen das Geschäft über die Webseite https://www.mineralwolle-recycling.com zustande gekommen ist.
1.2 Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt nachstehende Reihenfolge: (i) Sondervereinbarungen, soweit diese von uns schriftlich bestätigt sind; (ii) die gegenständlichen AGB; (iii) gesetzliche Regelungen.
1.3 Allgemeinen Geschäftsbedingungen, allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie allen sonstigen Vordrucken, Vertragsformblättern und Mustererklärungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese verpflichten uns auch dann nicht, wenn bereits bisher Vertragsabschlüsse auf Basis der genannten, allgemeinen Bedingungen des Vertragspartners erfolgt sind, wenn wir ihnen bei Vertragsabschluss nicht nochmals widersprechen oder wenn in den AGB des Vertragspartners deren Gültigkeit als ausdrückliche Bedingung genannt ist. Auch Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu den genannten, allgemeinen Bedingungen des Vertragspartners.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ist der Kunde Verbraucher treten an die Stelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung die gesetzlichen Regelungen. Ist der Kunde Unternehmer sollen die ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.
2. Zustandekommen des Vertrages
2.1 Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind unsere Angebote freibleibend, unverbindlich und ohne Bindungswirkung; sie erfolgen unter dem Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern.
2.2 Werden Angebote an uns gerichtet, so ist der Anbietende daran zehn Tage ab Zugang des Angebotes gebunden.
2.3 Mehrere Vertragspartner eines Auftrages gelten mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung als Gesamtschuldner.
3. Kostenvoranschläge • Auftragsänderungen • Zusatzaufträge
3.1 Kostenvoranschläge werden von uns nach bestem Fachwissen erstellt, wir leisten jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
3.2 Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können wir ohne weitere Voraussetzungen zu angemessenen Preisen in Rechnung stellen.
4. Preise
4.1 Sämtliche von uns genannten oder mit uns vereinbarten Preise für unsere Leistungen entsprechen der jeweils aktuellen Kalkulationssituation. Sofern einzelne Positionen (wie Steuern, Gebühren und Abgaben) nicht gesondert angeboten bzw. ausgewiesen werden, verstehen sich unsere Preise inklusive aller im Zeitpunkt der Bekanntgabe oder des Vertragsabschlusses existierenden Steuern, Gebühren und Abgaben, wie zum Beispiel Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, etc.. Sofern die Umsatzsteuer nicht separat ausgewiesen ist, verstehen sich sämtliche Preise exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Wir sind nach Maßgabe folgender Regelungen grundsätzlich berechtigt, die vereinbarten Preise bei von uns nicht beeinflussbaren Änderungen der ihrer Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen im Umfang dieser Änderungen anzuheben. Dies gilt insbesondere bei Änderung von Lohnkosten aufgrund Kollektivvertrags-Änderungen oder aufgrund innerbetrieblicher Vereinbarungen, bei Änderung von anderen mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Kosten (wie z.B. für Materialien, Rohstoffe, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, etc.) und bei Änderung von Gebühren, Steuern und Abgaben (wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing, etc.). Sollten sich nach der Auftragserteilung derartige Kostenerhöhungen im Ausmaß von bis zu 5 % des veranschlagten Gesamtpreises ergeben, ist eine Verständigung des Vertragspartners nicht erforderlich. Wir sind in einem solchen Fall berechtigt, diese Mehrkosten dem Vertragspartner ohne weitere Voraussetzungen in Rechnung zu stellen. Im Fall von Kostenerhöhungen von über 5 % des veranschlagten Gesamtpreises haben wir den Vertragspartner unverzüglich auf diesen Umstand hinzuweisen. Geht uns innerhalb von zehn Tagen ab Verständigung des Vertragspartners über derartige Kostenerhöhungen ein Schreiben des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden erklärt, sind wir berechtigt, durch einseitige Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, unsere tatsächlich entstandenen Aufwendungen zur Gänze zu ersetzen. Geht uns innerhalb von zehn Tagen ab Verständigung des Vertragspartners über die Kostenerhöhung kein Schreiben des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit der ihm bekannt gegebenen Kostenerhöhung ausdrücklich nicht einverstanden erklärt, gelten die dem Vertragspartner bekannt gegebenen Kostenerhöhungen als genehmigt und akzeptiert.
5. Zahlung
5.1 Soweit keine gegenteilige schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind unsere Rechnungen sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig.5.2 Ein Skontoabzug ist nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. Wenn der Vertragspartner bei vereinbarter Teilzahlung auch nur eine Teilzahlung innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Frist nicht erbringt, verliert er seinen Skontoabzug nicht nur hinsichtlich der jeweiligen Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten und noch später zu leistenden Zahlungen. Allfällige dem Vertragspartner gewährte Rabatte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung.
5.3 Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners, sind wir unabhängig von einem Verschulden des Vertragspartners nach eigenem Ermessen dazu berechtigt, Lieferungen bzw. Leistungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung zurückzubehalten, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder – auch abweichend von den individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen – Vorauskassa, Barzahlung, Nachnahme oder eine andere geeignete teilweise oder vollständige Sicherheitsleistung zu verlangen. Weigert sich der Vertragspartner, dem Verlangen nach Sicherheitsleistung zu entsprechen, steht es uns ebenfalls frei, ohne weitere Voraussetzungen unverzüglich vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner, dem aus unserem Rücktritt keine wie immer gearteten Ersatzansprüche zustehen, ist in diesem Falle verpflichtet, unsere tatsächlich entstandenen Aufwendungen zur Gänze zu ersetzen.
5.4 Bei (auch unverschuldetem) Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, jedenfalls 5,5 % Verzugszinsen pro Monat ab Fälligkeit zu verrechnen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz höherer Zinsen, bleiben hiervon unberührt. Der Vertragspartner ist bei jedem Zahlungsverzug weiters dazu verpflichtet, uns alle im Zusammenhang mit der Einbringlichmachung offener Rechnungsbeträge entstehenden Kosten (wie insbesondere Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- , Auskunfts- und Anwaltskosten) zu ersetzen; Der Vertragspartner verpflichtet sich speziell dazu, die tarifmäßigen (Rechtsanwaltstarifgesetz, BGBl. 1969/189 in der jeweils geltenden Fassung) bzw. die angemessenen (Allgemeine Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte, AHK 2005 in der jeweils geltenden Fassung) Kosten eines von uns zum Inkasso eingeschalteten Rechtsanwaltes sowie die Vergütungen eines von uns eingeschalteten Inkassoinstituts zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (BGBl. 1996/141 in der jeweils geltenden Fassung) ergeben. Sofern wir vorgeschaltet oder allein ein Mahnwesen betreiben, verpflichtet sich der Vertragspartner pro erfolgter Mahnung einen Betrag in der Höhe von € 25,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag in der Höhe von € 25,00 zu bezahlen.
5.5 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung zur Gänze, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teiles zurückzubehalten. Bieten wir dem Vertragspartner eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung.
5.6 Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen, welcher Art immer, ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder wurden von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.
6. Gewährleistung • Schadenersatz
6.1 Der Vertragspartner ist zur sofortigen Überprüfung der von uns erbrachten Leistungen verpflichtet und hat uns etwaige Mängel innerhalb von drei Tagen ab Leistungserbringung schriftlich unter genauer Spezifikation des Mangels mitzuteilen, andernfalls sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche des Vertragspartners erlöschen.
6.2 Wir sind in jedem Fall berechtigt, etwaige Mängel nach unserer Wahl durch Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist zu beheben. Ein Anspruch auf Preisminderung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Im Falle einer Mängelbehebung durch uns tritt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ein.
6.3 Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel selbst, haben wir für die dadurch entstandenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn wir dieser Verbesserung durch den Vertragspartner zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
6.4 Wir haften nicht für Schäden, die aufgrund gebrauchsbedingter Abnützung, unrichtiger Benützung oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegender Umstände entstehen.
6.5 Für allfällige Fristverzögerungen bei der Auftragsdurchführung oder verspätete Abholungen übernehmen wir keinerlei Haftung. Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, in diesem Zusammenhang keinerlei Ersatzansprüche, egal welcher Art und welchen Rechtsgrundes, geltend zu machen.
6.6 Unsere Inanspruchnahme aus dem Titel des Schadenersatzes ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Personenschäden. Ersatzansprüche gegen Unternehmer verjähren jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach unserer Erbringung der Leistung oder Lieferung; das Vorliegen grober Fahrlässigkeit hat der Vertragspartner, sofern Unternehmer, zu beweisen.
6.7 Allfällige Regressforderungen, die der Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
6.8 Die Anwendung des § 924 ABGB und des § 933b ABGB wird gegenüber Unternehmern ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Anzuwendendes Recht • Gerichtsstand
7.1 Auf sämtliche zwischen uns und unseren Vertragspartnern abgeschlossene, insbesondere diesen AGB unterliegende Rechtsgeschäfte ist ausschließlich österreichisches materielles Recht (unter Ausschluss dessen Verweisungen auf ausländisches Recht und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes) anzuwenden.
7.2 Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierenden Streitigkeiten zwischen uns und unseren Vertragspartnern wird die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wels, Oberösterreich, vereinbart. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, den Vertragspartner an jedem anderen Gerichtsstand, insbesondere am Sitz des Vertragspartners, zu klagen.
8. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN MINERALWOLLESACK
8.1 Aufgrund des ab 2027 geltenden Deponierungsverbots für Mineralwolle müssen andere Wege der stofflichen Verwertung von künstlichen Mineralfasern gefunden werden. Der Mineralwollesack ist ein Produkt von ABCO, welches dem Vertragspartner das gesetzes- und verordnungskonforme Recycling von Mineralwolle ermöglicht. Die nachstehenden Bedingungen finden zusätzlich zu den in diesen AGB enthaltenen Regelungen Anwendung für den Erwerb des Mineralwollesackes durch den Vertragspartner sowie die damit etwa verbundene Erbringung von Nebenleistungen durch ABCO.
8.2 Die Bestellung und der Kauf des Mineralwollesackes ist unabhängig von der Erbringung etwaiger weiterführender Zusatzleistungen durch ABCO. Mit der Bezahlung des Kaufpreises für den Mineralwollesack wird der Vertragspartner Eigentümer der bestellten und übergebenen Anzahl an Mineralwollesäcken. Wünscht der Vertragspartner nur den Erwerb einer bestimmten Anzahl an Mineralwollesäcken ohne der Erbringung von Zusatzleistungen durch ABCO, ist die Bestellform „SACKBESTELLUNG“ zu wählen. In diesem Fall schuldet ABCO ausschließlich die Verschaffung des Eigentums an der bestellten Anzahl an Mineralwollesäcken zugunsten des Vertragspartners. Die Abholung des befüllten Mineralwollesackes sowie die fachgerechte Verwertung des Abfalls und des gebrauchten Mineralwollesackes werden bei dieser Bestellform explizit nicht Vertragsbestandteil. Der Vertragspartner hat sich um die entsprechende Entsorgung der Mineralwolle unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. verordnungsmäßigen Bestimmungen auf eigene Verantwortung zu kümmern.
8.3 Bei der Bestellform „ABHOLUNG DURCH UNS VON DER BAUSTELLE“ übernimmt ABCO die Abholung und Entsorgung der befüllten Mineralwollesäcke samt Inhalt einschließlich der fachgerechten Verwertung des Abfalls und des gebrauchten Mineralwollesackes.
8.4 Bei der Bestellform „SELBSTANLIEFERUNG DURCH SIE ZUR SAMMELSTELLE“ obliegt es dem Vertragspartner selbst, die befüllten Mineralwollesäcke zu der ihm von ABCO bekanntgegebenen Sammelstelle zu transportieren. Der Transport erfolgt ausschließlich auf Risiko des Vertragspartners, er ist selbständig dafür verantwortlich, währenddessen sämtliche gesetzlichen und verordnungsmäßigen Vorgaben einzuhalten. Mit der erfolgten Anlieferung zur Sammelstelle übernimmt ABCO die Entsorgung, die fachgerechte Verwertung des Abfalls und des gebrauchten Mineralwollesackes unter Einhaltung der gesetzlichen bzw. verordnungsmäßigen Vorgaben.
8.5 Durch die Abgabe der Bestellung eines Mineralwollsacks, bei welcher gleichzeitig auch eine Rücknahme des Mineralwollesackes durch ABCO vereinbart wird (Abholung des Mineralwollesackes durch ABCO, Punkt 8.3 oder Selbstanlieferung an eine Rücknahmestelle durch den Vertragspartner, Punkt 8.4) erkennt der Vertragspartner die nachfolgenden Vorgaben im Hinblick auf die zulässige Befüllung des Mineralwollesackes an:
Das darf in den Mineralwollesack:- Es dürfen nur Abschnitte aus aktuell gelieferter Neuware (EUCEB oder RAL zertifiziert) in den Mineralwollesacke gefüllt werden. Bei Material aus Rückbau (=Altmaterial, welches keine der genannten Zertifizierungen nachweist) ist aufgrund derzeit rechtlicher Grundlagen eine Verwertung nicht möglich. Diese Materialien dürfen daher nicht in den Mineralwollesack eingefüllt werden.
- Es darf ausschließlich nur trockenes Material in den Mineralwollesack gefüllt werden.
- Es dürfen KEINE Störstoffe (wie EPS Reste, lose Holzwollreste, PU-Schaum, Behälter, Papier und Kartonagen, Befestigungsmaterialien, defekte Kleingeräte, Holz, Verputzgitter oder Sonstiges) über den Wertstoffsack recycliert werden. Die beispielhaft angeführten Materialien sind ohne Ausnahme auszusortieren. Eine Annahme von Big Bags mit Störstoffen wird ausgeschlossen. Diese werden kostenpflichtig recycelt und diese Kosten (pauschal dzt. Stand 10/2024 EUR 100,00/Sack exkl. MWST) dem Kunden extra in Rechnung gestellt.
Entspricht die Befüllung des Mineralwollesackes nicht den in diesen AGB enthaltenen Vorgaben (vgl. insbesondere diesen Punkt und Punkt 8.7), ist ABCO berechtigt, die Abholung bzw. Übernahme des Mineralwollesackes zu verweigern (Punkt 8.9) bzw. – sollte sich die fehlerhafte Befüllung durch den Vertragspartner erst nach der erfolgten Abholung bzw. Anlieferung herausstellen – übernommene Mineralwollesäcke zu deponieren und dem Vertragspartner die entsprechenden Mehrkosten hierfür pauschal in Rechnung zu stellen (Punkt 8.11 und 8.12).
8.6 Die Abholung erfolgt werktags in der Regel innerhalb von 5 Tagen nach Beauftragung von ABCO unter https://www.mineralwolle-recycling.com zur Abholung des Mineralwollesackes. ABCO ist berechtigt, die Abholung durch Entsorgungspartner als Subunternehmer erbringen zu lassen. Diese erbringen die Leistung selbständig und in eigener Verantwortung unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Soweit nicht ausdrücklich ein Termin von ABCO als verbindlich zugesagt wurde, sind Angaben über den Leistungszeitpunkt nicht bindend. Wenn es die Art der Leistung gestattet, ist ABCO bzw. dessen Entsorgungspartner zu Teilleistungen berechtigt. Hält der Vertragspartner den bekanntgegebenen Abholtermin nicht ein oder wird der Abholort einseitig geändert, ist dies ABCO unverzüglich bekanntzugeben. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt. Verzögert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit infolge höherer Gewalt, unvorhersehbarer Behinderungen durch Dritte oder sonstiger Umstände, die außerhalb der Einflusssphäre von ABCO liegen, so verlängern sich die jeweils vertraglich vereinbarten Leistungsfristen in jenem Ausmaß, während dessen Dauer das Hindernis der Leistungserbringung besteht. Wird die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Wochen verzögert, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Kunden, sich aufgrund einer von ABCO zu vertretenden wesentlichen und zumindest grob fahrlässigen Pflichtverletzung von dem Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.
8.7 Der Mineralwollesack muss zur Abholung verschlossen, freistehend und termingerecht bereitgestellt werden. Er darf keineSchäden aufweisen, die ein Reißen oder Platzen beim Abtransport hervorrufen können. Die Abholung kann nur an einer Bordsteinkante oder einer mit Kran-LKW befahrbaren, befestigten Grundstückfläche erfolgen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, einen geeigneten Stellplatz für den Mineralwollesack bereitzustellen und für die unverzügliche und gefahrlose Befahrbarkeit der Zufahrtswege mittels Kran-LKW zum Stellplatz zu sorgen (z.B. Entfernen von auf dem Zufahrtsweg abgestellten PKW und sonstigen Hindernissen). Wenn die Mineralwollesäcke auf öffentlichen Verkehrsflächen aufgestellt werden sollen, ist der Kunde verpflichtet, die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten, die erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und für die notwendige Verkehrssicherung, z.B. Beleuchtung, Absperrung, usw., zu sorgen. ABCO ist berechtigt, die Abholung von schadhaften, zerrissenen, nicht ordnungsgemäß verschlossenen, überfüllten oder sonst nicht vertragsgemäß zur Abholung bereitgestellten Mineralwollsäcken zu verweigern. In diesem Fall hat der Vertragspartner auf eigene Kosten den jeweils vertragsgemäßen Zustand herzustellen und eine neuerliche Abholung zu vereinbaren. Der Vertragspartner hat alle Mehrkosten, die entstehen, weil er die Mineralwollesäcke nicht vertragsgemäß zur Abholung bereitgestellt hat (z.B. Kosten für Leerfahrten bzw. zusätzliche Fahrten aufgrund von z.B. Verparken oder falscher Positionierung, des Mineralwollesacks, Wartezeit des Abholfahrzeuges, neuerliche Anfahrt zum geänderten Abholtermin, etc.) nach tatsächlichem Aufwand zu ersetzen.
8.8 Der Eigentümer stellt als Abfallbesitzer sicher, dass in den Mineralwollesack nur zulässige Abfälle (siehe Punkt 8.2.) gefüllt werden. Bis zur Entsorgung der Abfälle trägt der Abfallbesitzer die Verantwortung für den befüllten Mineralwollesack und haftet insbesondere dafür, dass der Mineralwollesack nicht mit Schadstoffen oder Abfällen befüllt ist, die die Gesundheit des Menschen beeinträchtigen, Tiere und Pflanzen gefährden oder Gewässer und Böden schädlich beeinflussen. Entsprechende Folgeschäden gehen zu Lasten des Abfallbesitzers.
8.9 ABCO ist berechtigt, das Vorliegen bzw. die Einhaltung der genannten Voraussetzungen durch den Vertragspartner anlässlich der Rückgabe bzw. Übernahme der befüllten Mineralwollesäcke zu überprüfen (z.B. indem die Vorlage entsprechender EUCEB- oder RAL-Zertifikate über die zu entsorgenden Mengen vom Vertragspartner verlangt wird; durch chemische Prüfverfahren; durch andere geeignete technische oder chemische Analyseverfahren). Kann der Vertragspartner die von ihm verlangten Dokumente bzw. Nachweise nicht vorlegen oder weist der zu übernehmende Stoff nicht die entsprechenden chemischen Eigenschaften auf, die für die Durchführung des Recyclingverfahrens notwendig sind, ist ABCO ohne weiters berechtigt, die Annahme der befüllten Mineralwollsäcke zu verweigern bzw. bereits übernommene Mineralwollesäcke auf Kosten des Vertragspartners zu entsorgen.
8.10 Auch sonst ist ABCO bei Verstößen gegen die in diesen AGB enthaltenen Vorgaben (vgl. insbesondere Punkt 8.5 und Punkt 8.7) berechtigt, die Rücknahme (bei Selbstanlieferung durch den Vertragspartner) bzw. die Abholung des Mineralwollesackes (bei vereinbarter Abholung von der Baustelle durch ABCO) zu verweigern bzw. die vertraglich vereinbarte Behandlung bereits übernommener Materialien zu verweigern. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts entsteht hierdurch nicht.
8.11 Für den Fall, dass der Mineralwollesack mit Störstoffen, Sperrmüll oder anderen Materialien befüllt ist, die nicht nach einer gesonderten Behandlung für mineralische Fasern verlangen (z.B. Elektroschrott, Bauschutt, Bodenaushub udgl.), ist ABCO berechtigt, den entsprechenden Mineralwollesack auf Kosten des Vertragspartners zu deponieren. Der dadurch entstehende Mehraufwand von ABCO beläuft sich pauschal auf einen Betrag von € 100,- (zzgl. etwaiger Steuern und Gebühren) je Mineralwollesack und wird dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens durch ABCO wird hierdurch nicht berührt. Alternativ zur Verrechnung der pauschalen Deponierungskosten kann ABCO den Vertragspartner auch über die fehlerhafte Befüllung des Mineralwollesackes informieren und diesem freistellen, den befüllten Mineralwollesack während der Öffnungszeiten der Sammelstelle und binnen angemessener Frist (höchstens drei Werktage) abzuholen und selbst zu entsorgen. Nur in diesem Fall unterbleibt die zusätzliche Verrechnung der pauschalen Deponierungskosten.
8.12 Für den Fall, dass der Mineralwollesack mit mineralischen Fasern befüllt ist, die eine gesonderte Behandlung verlangen (z.B. nicht nach EUCEB oder RAL zertifizierte Mineralfasern; sog. „Altmaterial“), ist ABCO berechtigt, den entsprechenden Mineralwollesack auf Kosten des Vertragspartners zu deponieren. Der dadurch entstehende Mehraufwand von ABCO beläuft sich pauschal auf einen Betrag von € 500,- (zzgl. etwaiger Steuern und Gebühren) je Mineralwollesack und wird dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens durch ABCO wird hierdurch nicht berührt. Alternativ zur Verrechnung der pauschalen Deponierungskosten kann ABCO den Vertragspartner auch über die fehlerhafte Befüllung des Mineralwollesackes informieren und diesem freistellen, den befüllten Mineralwollesack während der Öffnungszeiten der Sammelstelle und binnen angemessener Frist (höchstens drei Werktage) abzuholen und selbst zu entsorgen. Nur in diesem Fall unterbleibt die zusätzliche Verrechnung der pauschalen Deponierungskosten.
Stand 2025